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Karnevalsgesellschaft Ruet-Jold Hellenthal 1966 e.V.
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Satzung der Karnevalsgesellschaft Ruet-Jold Hellenthal

KARNEVALSGESELLSCHAFT RUET-JOLD HELLENTHAL 1966 e.V.

 

SATZUNG

 

 

§ 1

 

Name, Sitz und Zweck

 

Ziffer 1 Der Verein führt den Namen: Karnevalsgesellschaft Ruet-Jold Hellenthal. Er wurde am 15. März 1966 gegründet.

 

Ziffer 2 Sitz des Vereins ist Hellenthal. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schleiden eingetragen.

 

Ziffer 3 Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich den Zweck:

 

a) Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums

b) Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen

c) Förderung und Unterstützung der Heimatpflege im Heimatgebiet

d) Förderung der Jugendpflege

e) Ständige Kontakte zu in- und ausländischen karnevalistischen Gesellschaften, Vereine und Organisationen

f) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

Ziffer 4 Eigenwirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Basis im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.

 

 

§ 2

 

Mitglieder

 

Ziffer 1 Die Mitgliedschaft im Verein kann jede unbescholtene Person erwerben, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zu Ihrer Aufnahme der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.

 

Ziffer 2 Anträge und Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.

 

Ziffer 3 Personen und Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand bzw. Beirat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§ 3

 

Rechte der Mitglieder

 

Ziffer 1 Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu. Sie können die in § 6 festgelegten Rechte ausüben, Anträge und Anfragen stellen, sowie Wünsche und Anregungen vortragen.

 

Ziffer 2 Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder.

 

Ziffer 3 Mitglieder unter 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt.

 

 

§ 4

 

Pflichten der Mitglieder

 

Ziffer 1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

 

Ziffer 2 Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederbeiträge sind jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres zu zahlen.

 

Ziffer 3 Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch erklärten Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten durch Einschreiben an den Vorstand erfolgen kann

b) durch Ausschluss; Ausschlussgründe sind:

  1. grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse,
  2. durch bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums oder des Vereins schädigendes Verhalten,

3. Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgeganger zweimaliger Anmahnung.

 

Ziffer 4 Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Gegen diesen Beschluss besteht das Recht des Einspruchs innerhalb von 4 Wochen an die nächste Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist.

 

 

§ 5

 

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

            a) die Mitgliederversammlung

            b) der Vorstand.

 

 

§ 6

 

Die Mitgliederversammlung

 

Ziffer 1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Gegen deren Beschlüsse und Entscheidungen ist ein Einspruch nicht möglich.

Ziffer 2 a) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung der Tagesordnung auf der Homepage, im Wochenspiegel oder durch Aushang einzuberufen.

 

  1. Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.

 

  1. Anträge, die später als 8 Tage vor der Versammlung eingehen oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zuzulassen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies beschließen.

 

Ziffer 3 Der Mitgliederversammlung obliegen:

 

a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden.

b) Die Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters und des Prüfungsberichtes des Kassenrevisoren.

c) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

d) Die Entlastung des gesamten Vorstandes.

e) Die Wahl eines Versammlungsleiters für die Vorstandswahl.

f) Die Wahl des gesamten Vorstandes.

g) Die Wahl von zwei Kassenrevisoren, sowie Ersatzpersonen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenrevisoren werden jährlich gewählt.

h) Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages.

i) Die Beschlussfassung über Einsprüche gegen den vom geschäftsführenden Vorstand beschlossenen Ausschluss eines Mitgliedes gem. § 4 Abs. b.

j) Anträge.

 

Ziffer 4 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt. Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

 

Ziffer 5 Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen grundsätzlich der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder müssen stimmberechtigt sein.

 

Ziffer 5 a Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist die zweite Berufung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder ohne weiteres beschlussfähig.

 

Ziffer 6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins verlangt und erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf 8 Tage verkürzt werden.

 

 

§ 7

 

Der Vorstand

 

Ziffer 1 Der Vorstand besteht aus:

 

  1. dem geschäftsführenden Vorstand, dem angehören:
    der 1. Vorsitzende
    der 2. Vorsitzende
    der Schatzmeister
    der Schriftführer
    der 1. Präsident

 

  1. dem Beirat, dem angehören:
    der 2. Präsident (Kinderkarneval)
    der 1. Zugführer
    der 2. Zugführer
    der Leiter Arbeitsausschuss
    der Zeugwart
    der Jugendwart

 

  1. Der Beirat kann im Bedarfsfall ergänzt werden.

 

  1. Personalunion ist zulässig.

 

Ziffer 2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und der 1. Präsident.

Der Verein kann nur durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zusammen vertreten werden.

 

Ziffer 3 Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

Ziffer 4 Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des Versammlungsleiters doppelt.

 

Ziffer 5 Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder des Beirates während der Wahlperiode aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

Für die Zwischenzeit wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seines Ausscheidens vom geschäftsführenden Vorstand eine Ersatzperson bestellt. Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins, sowie die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens, sowie der Erlass von Nebenordnungen.

 

Ziffer 6 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzung des Vorstandes und des Beirates ein.

 

Ziffer 7 Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.

 

Ziffer 8 Die Tätigkeit des Vorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Vorstandes und des Beirates ist ehrenamtlich, jedoch können Kosten erstattet werden. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung i. S. d. § 3, Nr. 26 a EStG beschließen.

 

 

§ 8

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. April und endet am 31.März.

 

 

§ 9

 

Schlussbestimmungen

 

Ziffer 1 Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch 4 Liquidatoren, die von der über die Auflösung des Vereins beschließenden Versammlung zu bestellen sind. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen fällt zu gleichen Teilen zweckgebunden an die Jugendarbeit der katholischen und evangelischen Kirchengemeinden.

 

Ziffer 2 Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB §§ 21 bzw. 55 ff. heranzuziehen.

 

Ziffer 3 Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

 

 

                        Der geschäftsführende Vorstand                                           

                        Gabriele Leufgen, Vorsitzende

Claus Weimbs, 2 Vorsitzender

Nicole Hilgers, Schatzmeister

Franka Dümmer, Schriftführer

Gregor Becker, Präsident

 

                        Hellenthal, 19.November 2017

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